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(BIERMANN) – Damit die Kündigung eines Mitarbeiters rechtsgültig wird, müssen alle Ärzte einer Gemeinschaftspraxis unterschreiben. Falls nur ein Gesellschafter in Vertretung seiner Kollegen die Kündigung unterzeichnet, so muss das Vertretungsverhältnis in der Urkunde deutlich zum Ausdruck kommen.
Damit gab das Landesarbeitsgericht Hannover einer Arzthelferin Recht, die sich gegen ihre Kündigung wehrte. Diese hatte nur einer der beiden Ärzte der Gemeinschaftspraxis unterschrieben - auch wenn die Entscheidung gemeinsam getroffen wurde. Das sei nicht zulässig, da in solchen Fällen nicht auszuschließen sei, dass "die Unterzeichnung der Urkunde auch durch die anderen Gesellschafter vorgesehen war, und deren Unterschrift noch fehlt". Die Kündigung sei damit "formnichtig".
Erst ein klar formulierter Vertretungszusatz, der zum Beispiel neben der Unterschrift platziert wird, macht ausreichend deutlich, dass der Unterzeichnende die anderen Gesellschafter vertritt.
Quelle: Landesarbeitsgericht Hannover, Aktenzeichen 10 Sa 594/09
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