Arzt klagt vergeblich auf höheren Verdienstausfall

Verdienstausfall bei ehrenamtlicher Tätigkeit muss konkret nachgewiesen werden. Quelle: MEV Verlag
Verdienstausfall bei ehrenamtlicher Tätigkeit muss konkret nachgewiesen werden. Quelle: MEV Verlag

24.04.2009 – GIESSEN (MedCon) Ein niedergelassener Arzt hat einen Streit mit dem hessischen Landeswohlfahrtsverband über die Höhe seines Verdienstausfalls für die Teilnahme an Verbandssitzungen vorerst verloren.

Das Verwaltungsgericht Gießen wies am Mittwoch die Klage des Mediziners ab, der für seine ehrenamtliche Teilnahme an den Verbandssitzungen 50 Euro pro Stunde haben wollte. Der Verband war lediglich bereit, 60 Euro pro Sitzungstag zu zahlen.

Der Arzt, der in Gießen eine Praxis hat, forderte nach Angaben des Gerichts etwa 3500 Euro für rund 70 Stunden, die er zwischen November 2006 und Februar 2008 in Gremien saß. Die Höhe des Verdienstausfalls hatte er unter anderem mit Hilfe seines Einkommensteuerbescheides errechnet. Die Entscheidung (Az.: 8 K 1196/08.GI) ist noch nicht rechtskräftig.

Nach Einschätzung des Gerichts legte der Kläger keinen konkreten Nachweis seines Verdienstausfalls vor, den das Gesetz von ehrenamtlich Tätigen verlange. Darin müsse nachgewiesen werden, dass die hauptberufliche Tätigkeit nicht auch zu einem anderen Zeitpunkt erbracht werden konnte und dadurch der Verdienstausfall entstanden sei.
Nach Angaben einer Gerichtssprecherin hat die Entscheidung auch Bedeutung für andere Selbstständige, die ehrenamtlich arbeiten und Verdienstausfall geltend machen wollen.

Der Gießener Facharzt ist Vertreter in der Versammlung des Landeswohlfahrtsverbandes. Da er während der Sitzungen keine Patienten behandeln könne, verliere er Einkommen, argumentierte der Mann. Die gewährte Pauschale von 60 Euro pro Sitzungstag liege auf dem Niveau des Mindestlohns für angestellte Friseurinnen und reiche nicht, seine laufenden Kosten zu decken. Der Landeswohlfahrtverband hielt dagegen, nach geltendem Recht zu handeln. Demnach müsse der Verdienstausfall konkret nachgewiesen werden, was der Mediziner schuldig geblieben sei. (dpa)

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