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KASSEL (MedCon) - Vertragsärzte dürfen zur Leistungsabrechnung künftig keine Daten von Kassenpatienten mehr an private Dienstleistungsunternehmen übermitteln.
Dies hat der 6. Senat des Bundessozialgerichts Anfang Dezember entschieden. Dies gilt auch, wenn die Patienten entsprechende Einwilligungserklärungen unterzeichnet haben.
Allerdings hat das Gericht den Ärzten eine Übergangsfrist eingeräumt: Leistungen, die bis zum 30.6.2009 erbracht werden, müssen auch dann von den Kassenärztlichen Vereinigungen vergütet werden, wenn sie unter Verstoß gegen das ausgesprochene Verbot abgerechnet wurden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Krankenhausträger Patienten- und Leistungsdaten für ambulante Notfallbehandlungen, die über die Kassenärztliche Vereinigung abzurechnen sind, an eine privatärztliche Abrechnungsstelle weitergeleitet. Diese erstellte für das Krankenhaus die Abrechnung. Den Patienten war vor der Behandlung eine Erklärung zur Unterzeichnung vorgelegt worden, dass sie - jederzeit widerruflich - mit der Verarbeitung ihrer Daten durch die privatärztliche Abrechnungsstelle einverstanden sind.
Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung lehnte im Jahr 2005 die weitere Vergütung der auf diese Weise erstellten Abrechnungen für Notfallbehandlungen ab, wurde aber durch einstweilige Anordnung verpflichtet, bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits solche Abrechnungen weiter zu honorieren. In der Hauptsache urteilten die Vorinstanzen, dass bei Vorliegen einer Einwilligung der Patienten die Verarbeitung der Daten durch eine private Abrechnungsstelle nicht zu beanstanden sei.
Das Bundessozialgericht hat nunmehr im gegenteiligen Sinne entschieden. Die Weitergabe der Daten von Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung an private Dienstleistungsunternehmen ist derzeit nach den Bestimmungen über die gesetzliche Krankenversicherung nicht zugelassen. Sie ist deshalb unzulässig, auch wenn die Patienten in die Datenweitergabe formal eingewilligt haben.
Quelle: Bundessozialgericht, Pressemitteilung vom 10.12.2008; Az.: B 6 KA 37/07 R
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