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– KÖLN (MedCon) Stellt ein Arzt seinen Praxismitarbeiterinnen Dienstkleidung zur Verfügung, muss er darauf keine Umsatzsteuer bezahlen - auch dann nicht, wenn er ansonsten der Umsatzsteuerpflicht unterliegt. Das berichtet die Ärzte Zeitung online mit Hinweis auf ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München.
Für kostenlose private Vergünstigungen muss der Arbeitgeber eine nach deren Wert bemessene Umsatzsteuer abführen, wie die Zeitung berichtet. Nach bisheriger Rechtsprechung galt dies auch, wenn sich die Arbeitnehmer an den Kosten beteiligen, weil sonst die Steuerpflicht durch ein geringes Entgelt umgangen werden könnte.
Der BFH hatte dem Bericht zufolge kürzlich im Fall einer Beförderung von Arbeitern zu ihrem Arbeitsplatz entschieden, dass Leistungen umsatzsteuerfrei bleiben, die der Arbeitgeber aufgrund betrieblicher Erfordernisse erbringt.
Mit zwei neuen Urteilen wandte der BFH dies nun ausdrücklich auch auf Arbeitskleidung an. Er gab laut Zeitung einem Metzger und einem Metallunternehmen Recht, die einen optisch einheitlichen Auftritt ihrer Mitarbeiter wünschten. Danach bleibt die Arbeitskleidung auch dann steuerfrei, wenn die Beschäftigten sich in geringem Umfang an den Kosten beteiligen.
Quelle: Ärzte Zeitung online, 18.08.2008
Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.05.08, Az.: V R 12/07 und XI R 50/07
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