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– KÖLN (MedCon) In Deutschland wird inzwischen fast jede dritte Ehe geschieden. Neben den persönlichen Belastungen, die eine solche Trennung mit sich bringt, waren für Ärzte damit bislang auch erhebliche finanzielle Probleme verbunden.
Mit seinem Urteil vom 6. Februar 2008 (AZ XII ZR 45 / 06) hat der Bundesgerichtshof allerdings die seit längerem schwelende Diskussion in Zusammenhang mit ärztlichen Ehescheidungen beendet. Hierdurch wird eine Doppelbelastung des Praxisinhabers aus Vermögensausgleich einerseits und Ehegattenunterhalt andererseits vermieden.
Dazu stellt der BGH klar, dass im Rahmen der Praxiswertermittlung der Ausgangswert um einen individuellen Arztlohn zu reduzieren sei. Dieser habe sich an der persönlichen Leistung des Praxisinhabers zu orientieren. Dieser individuelle Arztlohn, den der Praxisinhaber durch seine individuelle Arbeitsleistung und durch seine persönlichen Fähigkeiten erzielt, habe im Rahmen der Praxiswertermittlung keine Berücksichtigung zu finden.
Die Ermittlung des für jeden Praxisinhaber individuell unterschiedlichen angemessenen Arztlohnes nach der neu entwickelten Frielingsdorf-Systematik legt u.a. die KBV-Vorgabe zum kalkulatorischen Arztlohn aus dem EBM zugrunde. Dieser kalkulatorische Arztlohn ist die nach Studien der KBV festgelegte Gegenleistung für die Arbeitsleistung eines niedergelassenen Arztes in Vollzeit, unabhängig davon, ob er seine Arbeitsleistung im kassenärztlichen oder im privatärztlichen Bereich erbringt.
Erträge aus technischen und Laborleistungen sind in dem kalkulatorischen Arztlohn nicht enthalten. Diese aber sind (anders als der kalkulatorische Arztlohn) fachgruppenspezifisch sehr verschieden und daher verantwortlich für die zwischen den Fachgruppen stark unterschiedlichen Praxisgewinne. Während beispielsweise in der Fachgruppe Allgemeinmedizin der individuelle Arztlohn rund 92 Prozent der Praxisgewinne ausmacht, sind es in der Fachgruppe Radiologie lediglich rund 46 Prozent.
Unabhängig von fachgruppendurchschnittlichen Relationen hängt der individuelle Arztlohn, den ein Praxisinhaber erzielen kann, unmittelbar vom Erfolg seiner Praxistätigkeit ab. Je höher der wirtschaftliche Erfolg einer Praxis im Vergleich zu anderen Praxen derselben Fachrichtung ist, desto höher ist die persönliche Leistung des Praxisinhabers einzuschätzen, desto höher ist auch sein individueller Arztlohn anzusetzen. So liegt der individuell angemessene Arztlohn eines Orthopäden mit einem Praxisgewinn in Höhe von 210.000 Euro bei immerhin 126.000 Euro.
Quelle: Frielingsdorf Consult, Köln
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