Abgabepflicht bei regelmäßigen Aufträgen an Selbstständige

Für selbstständige Künstler sind Sozialabgaben auf das Honorar fällig. (Foto: MEV-Verlag)
Für selbstständige Künstler sind Sozialabgaben auf das Honorar fällig. (Foto: MEV-Verlag)

28.07.2008 – KÖLN (MedCon) Wer für die Erstellung seiner Praxis-Homepage auf die Hilfe selbstständiger Webdesigner zurückgreift, sollte neben dem dafür anfallenden Honorar einen wichtigen Posten mit einkalkulieren:

Bei "regelmäßiger" Beauftragung selbstständiger Künstler und Publizisten müssen 4,9 Prozent des Honorars als Sozialabgaben an die Künstlersozialkasse (KSK) abgeführt werden. Darauf weist die Stiftung Gesundheit in ihrem aktuellen Newsletter hin.

"Regelmäßigkeit liegt bereits vor, wenn einmal jährlich eine Leistung in Anspruch genommen wird", erklärte Willy Nordhausen, Bereichsleiter der KSK, gegenüber der gemeinnützigen Stiftung. Das muss mehrere Jahre in Folge geschehen. Das einmalige Erstellen einer Homepage falle nicht darunter, die regelmäßige Webpflege hingegen schon. Als Künstler gelten auch Grafiker und PR-Berater.

Die höchstmögliche Strafe für Verstöße gegen die Abgabepflicht liegt nach Angaben der Stiftung bei 50.000 Euro. Sie wird jedoch nicht ohne weiteres erteilt. "Ein Bußgeld ist für uns das letzte Mittel", zitiert der Stiftungsbrief Nordhausen. Im Normalfall werde zu einer Nachzahlung aufgefordert. Nur, wenn keine Einigung erzielt werde, komme es zu Bußgeldern - meist in deutlich geringerem Umfang. Bei Ärzten seien Bußgelder bislang noch nicht nötig gewesen, erklärte Nordhausen. "Ärzte sind auch nicht unsere erste Zielgruppe - trotzdem besteht Abgabepflicht."

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