Veräußerung einer Teilpraxis nicht immer steuerbegünstigt

Foto: MEV-Verlag
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14.07.2008 – KÖLN (MedCon) Veräußert ein Arzt seine Praxis oder eine Teilpraxis, wird der Gewinn aus der Veräußerung nur unter bestimmten Voraussetzungen tarifermäßigt besteuert. Dies geht aus einem nun veröffentlichten Beschluss des Bundesfinanzhofs hervor.

So liegt eine steuerbegünstigte Teilpraxisveräußerung oder -aufgabe nur dann vor, wenn sich die freiberufliche Arbeit entweder auf "wesensmäßig verschiedene Tätigkeiten mit zugehörigen unterschiedlichen Patientenkreisen erstreckt" oder "bei gleichartiger Tätigkeit in voneinander getrennten örtlich abgegrenzten Bereichen ausgeübt wird".











Betreibt der veräußernde Arzt hingegen eine einheitliche gleichartige freiberufliche Praxis und überträgt die Hälfte dieser Praxis in eine Praxisgemeinschaft mit einem weiteren Arzt oder einer Ärztin, so geht der Bundesfinanzhof in der Regel nicht von einer steuerbegünstigten Teilpraxis aus. Die Tarifermäßigung kommt in einem solchen Fall folglich nicht in Betracht. Der Gewinn aus der Übertragung der hälftigen Praxis unterliegt dann dem individuellen Steuersatz.

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