Bitte sprechen Sie deutlich!

Quelle: Techniker Krankenkasse
Quelle: Techniker Krankenkasse

02.06.2008 KÖLN (MedCon) – Ein Arzt sollte bei der Aufklärung eines Patienten über Risiken und Alternativen eines operativen Eingriffs deutlich sprechen, andernfalls könnte die OP als widerrechtlich durchgeführt gelten, wie ein aktuelles Urteil des Landgerichts Köln beweist.

Nach inter- und postoperativen Komplikationen hatte eine Patientin eine Klinik für Gynäkologie sowie einen dort angestellten Arzt wegen einer vermeintlich fehlerhaften und ohne eine ordnungsgemäße Risikoaufklärung durchgeführten ärztlichen Behandlung auf Schadensersatz verklagt. Der Arzt wiederum hatte im Operationsbericht festgehalten, die Patientin auf ein erhöhtes operatives Komplikationsrisiko hingewiesen zu haben. Sie habe daraufhin ihr schriftliches Einverständnis gegeben.

Die 25. Zivilkammer des Gerichts teilte in ihrem Urteil die Auffassung der Klägerin und verurteilte die Klinik und den Arzt zu Schadensersatzzahlungen. Hierzu führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass die Beklagten nicht bewiesen haben, dass die Klägerin vor der Operation über die Bedeutung und die mit dem Eingriff verbundenen Risiken ausreichend unterrichtet worden ist.

Diese Annahme beruhte einmal darauf, dass ein unterzeichnetes Aufklärungsformular im Prozess nicht vorgelegt werden konnte. Dies spreche nach Ansicht des Gerichts aber nicht zwingend dagegen, dass eine präoperative Aufklärung erfolgt sei. Denn der Aufklärungsbogen könne – gerade in großen Kliniken etwa bei Verlegungen – verloren gehen.

Weitere Bedenken gegen eine für die Klägerin verständliche Aufklärung durch den beklagten Arzt erwuchsen den Richtern allerdings daraus, dass der beklagte Arzt während der Anhörung sehr schnell und undeutlich („gleichsam staccato“) sprach und deshalb kaum zu verstehen war. Dieser „Sprechstil begründet erhebliche Zweifel des Gerichts daran, ob die Klägerin den prästationären Erläuterungen des Beklagten überhaupt folgen konnte“, begründeten die Richter ihre Entscheidung.

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