Keine Vergütung für unverwertbare Gutachten

19.05.2008 SCHLESWIG (MedCon) – Ein unverwertbares Gutachten löst keinen Vergütungsanspruch nach Paragraph 8 JVEG aus. Dies hat das Landessozialgericht Schleswig am 22.4.2008 beschlossen.

Dem Beschluss lag die Beschwerde eines Arztes zu Grunde, der in mehreren Verfahren mit der Erstellung neurologisch-psychiatrischer Gutachten beauftragt war und dessen Kostenrechnung die Kostenbeamtin des Sozialgerichts nicht akzeptiert hatte, weil die Gutachten teilweise unverwertbar waren.

Die Richter begründeten ihren Beschluss damit, dass ein Gutachten dann unverwertbar sei, wenn es in keiner Weise eine Grundlage für die Beantwortung der Beweisfragen bilden könne oder wenn die Schlussfolgerungen des Sachverständigen auch von einem bemühten Auftraggeber nicht zu verstehen seien.

Die Unverständlichkeit könne sich aus Stil und Sprache der Darstellung, aber auch aus dem Fehlen wesentlicher Gutachtenteile ergeben, so die Richter.
Was zu den wesentlichen Gutachtenteilen gehört, hänge vom Einzelfall und von der Aufgabenstellung ab: „Wesentliche Gutachtenteile können bei sozialmedizinischen Fragestellungen u. a. sein: Die Auseinandersetzung mit der Aktenlage, die Anamnese, die Biographie, die Beschwerdeschilderungen, die Darstellung der Befunderhebung auf klinischem oder labortechnischem Gebiet, die Diagnose, die Prognose, ggf. Therapieempfehlungen, die Erörterung von Kausalzusammenhängen, die Auseinandersetzung mit wissenschaftlicher Literatur und Vorgutachten, die Beantwortung sozialmedizinischer Fragen“, heißt es in der Begründung des Gerichts.

Je nach Aufgabenstellung könnten Teile dieser Aufzählung entfallen oder umfangreicher als andere zu bearbeiten sein. Keinesfalls aber führten sprachliche Unklarheiten, methodische Unsicherheiten oder ausräumbare Mängel zur Unverwertbarkeit, sonst wäre Paragraph 411 Abs. 3 ZPO überflüssig, urteilten die Richter.




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