- Alle Fachbereiche
- Politik
- Kliniken & Praxen
- Medizin & Forschung
- Pharma & MedTech
- Praxismanagement
- Praxisanalysen
- Management & Personal
- Marketing & Kommunikation
HAMBURG (MedCon) – Beim Verkauf oder der Übernahme von Arztpraxen dürfen Patientenakten nur mit der Einwilligung der Patienten an den neuen Eigentümer übergehen. Darauf weist die Stiftung Gesundheit hin.
Ist die Kartei dennoch Teil des Übergabevertrags, macht sich der Vorgänger strafbar, da er gegen die ärztliche Schweigepflicht verstößt. Als Folge kann einem Urteil des Bundesgerichtshofs zufolge der gesamte Übernahmevertrag zwischen den Ärzten unwirksam werden (BGH, Az: VIII ZR 25/94).
Auch ein einfaches Informationsschreiben an die Patienten reicht nicht aus. „Schweigen kann hier nicht als Zustimmung des Patienten gewertet werden“, sagt Christoph Schnabel, Datenschutzexperte von der Universität Kassel.
Um sicher zu gehen, können Ärzte die Übergabe von Patientenakten durch das Zwei-Schrank-Modell regeln. Dabei verpflichtet sich der Nachfolger, die Daten des Vorgängers in einem verschlossenen Schrank zu verwahren. Beim ersten Besuch eines Patienten wird dessen Erlaubnis eingeholt, und die Daten werden in das neue System eingefügt. Das gleiche gilt für elektronische Patientenakten.
Eine andere Lösung ist die Gründung einer Gemeinschaftspraxis für eine kurze Übergangszeit. Die praxisinterne Weitergabe der Akten ist zumeist kein Verstoß gegen die Schweigepflicht. Die sicherste Lösung: Der Vorgänger holt in seinem letzten Dienstjahr in der Sprechstunde die Erlaubnis der Patienten ein, und kann beim Praxisverkauf dann diese Daten mit übergeben.
Noch keine Kommentare vorhanden.