Wenn die Mitarbeiter 'mal surfen gehen - Arbeitsrecht in der Arztpraxis - Teil 2

Das kann teuer werden ...surfen, chatten, mitbieten während der Arbeitszeit. Quelle: MEV-Verlag
Das kann teuer werden ...surfen, chatten, mitbieten während der Arbeitszeit. Quelle: MEV-Verlag

20.11.2007 DÜSSELDORF (MedCon) - Die Anbindung einer Arztpraxis an das Internet schafft viele Vorteile, zugleich aber auch Kosten und Risiken in Bezug auf die unzulässige Nutzung durch die Mitarbeiter.

Die Problematik ist bekannt: Die private Nutzung des Praxis-Telefons erspart den Mitarbeitern Geld und ist eine willkommene Ablenkung während der Arbeit. Genauso ist es beim Internet. Das Chatten während der Arbeitszeit, die Ersteigerung bei Internet-Börsen oder der Besuch von Single- und Flirt-Diensten stehen bei Mitarbeitern in einer Arztpraxis hoch im Kurs.

In beiden Fällen bedeutet dies für den Praxisinhaber einen wirtschaftlichen Schaden: dieser besteht zum einen in den verursachten und zum Teil erheblichen Kosten und zum anderen in dem Ausfall der Arbeitsleistung. Unberücksichtigt bleibt dabei die in vielen Fällen ansteigende Fehlerquote etwa bei der Durchführung von Voruntersuchungen.

Darüber hinaus können erhebliche Risiken bei der Internet-Nutzung darin bestehen, dass gefährliche Software heruntergeladen wird, Viren über E-Mails in das Netzwerk gelangen oder auch Seiten aufgerufen werden, deren Nutzung aus juristischer Sicht kritisch ist.

Für die Frage, ob die private Internet-, E-Mail- und Telefon-Nutzung am Arbeitsplatz erlaubt ist, kommt es auf eine ausdrückliche oder stillschweigende Erlaubnis des Arbeitgebers an. Ist diese Erlaubnis nicht erteilt worden beziehungsweise liegt ein ausdrückliches Verbot vor, stellt jede private Nutzung des Internets und des Telefons eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar. Ob als Folge dessen der Arbeitgeber ohne Abmahnung sofort fristlos kündigen kann, hängt von der Schwere des einzelnen Verstoßes oder der Gesamtheit ab, die aus der regelmäßigen Dauer respektive Häufigkeit der Telefon- und Internetnutzung resultiert. Ansonsten wird der Arzt seinen Mitarbeiter zunächst abmahnen müssen, um dann im Wiederholungsfall berechtigt eine außerordentliche Kündigung aussprechen zu können.

Für den Praxisinhaber gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Nutzung des Internets und Telefons zu überwachen.
Aus technischer Sicht genügt ein Blick in den Einzelverbindungsnachweis der Telefonrechnung, der nach Endgeräten differenziert werden kann. So kann ein Missbrauch wie zum Beispiel in folgendem Fall umgehend festgestellt werden: Eine Mitarbeiterin rief ihren Freund, der sich von ihr trennen wollte, bis zu 42-mal pro Tag vom Praxistelefon auf dessen Handy an, um ihn doch noch umzustimmen. Die Mitarbeiterin war damit in Spitzenzeiten nachweislich insgesamt zirka vier Stunden beschäftigt, arbeitete in der Zeit zwischendurch unkonzentriert, gab falsche Ergebnisse der Augendruckmessungen in den PC ein und – verursachte erhebliche Telefonkosten.

Um die Teilnahme an Internet-Versteigerungen, das Aufsuchen von Chat-Rooms oder das Abrufen von Nachrichten bei einem Flirt-Dienst etc. erkennen zu können, besteht die Möglichkeit zur Überprüfung sämtlicher Verbindungsdaten über den Server oder die Kontrolle des Verlaufs im Web-Broswer.

Aus juristischer Sicht ist die Durchführung der vorgenannten Kontrollen jedoch nicht ganz so einfach. Denn hier spielt der Datenschutz für die Mitarbeiter eine wichtige Rolle. Hat der Arbeitgeber die private Nutzung erlaubt oder sie in der Vergangenheit geduldet, gelten unter anderem die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes. Dadurch hat er das Fernmeldegeheimnis zu beachten, das sich auch auf die Nutzung des Telefons, des Internets und des E-Mail-Accounts bezieht. Eine wirksame Kontrolle wird für den Arzt dadurch nahezu unmöglich.

Als Arbeitgeber steht der Arzt also vor der Wahl: lässt er die (eingeschränkte) private Nutzung des Internets und des Telefons zu, oder nicht.
Hier bedarf es einer Abwägung. In kleineren Praxen ist es durchaus vertretbar, die Nutzung mit definierten Einschränkungen zuzulassen, da ein Missbrauch aufgrund des betrieblichen Ablaufs kaum zu erwarten ist.

Ist das Risiko jedoch nicht überschaubar - zum Beispiel aufgrund einer höheren Anzahl von Mitarbeitern oder deren Einsatz an verschiedenen Standorten -, empfiehlt sich eine klare Regelung, um Rechtssicherheit zu erlangen.

Neu abzuschließende Arbeitsverträge sollten eine Bestimmung enthalten, nach der die Nutzung des Internets und des Telefons ausschließlich zu dienstlichen Zwecken zulässig und eine private Nutzung untersagt ist. Ferner sollte der Hinweis erfolgen, dass sämtliche Verbindungsdaten gespeichert und stichprobenartig überprüft werden. Für Mitarbeiter, die bereits in der Praxis beschäftigt sind, kann eine Vereinbarung mit gleichem Inhalt geschlossen werden, die von diesen gegengezeichnet werden.

Informationen:
Henning A. Goebel
optimed
tel.: +49(0)211-5421-88-0
e-mail: h.goebel@optimed-duesseldorf.com
web: www.optimed-duesseldorf.com



Kommentare

Noch keine Kommentare vorhanden.

Neuen Kommentar schreiben