Vorsicht Schweigepflicht!

Die ärztliche Schweigepflicht kennt nur wenige Ausnahmen (Foto: ©Stefan Redel - Fotolia.com)
Die ärztliche Schweigepflicht kennt nur wenige Ausnahmen (Foto: ©Stefan Redel - Fotolia.com)

14.01.2009 – DÜSSELDORF (MedCon) Täglich werden Ärzte und ihre Mitarbeiter in der Praxis mit Situationen konfrontiert, die die ärztliche Schweigepflicht betreffen. Oftmals sind sie sich jedoch gar nicht darüber bewusst und sehen sich plötzlich einem strafrechtlichen Verfahren und zivilrechtlichen Ansprüchen ausgesetzt.

Jeder Arzt ist verpflichtet, allein schon über die Tatsache, dass jemand bei ihm Patient ist, Stillschweigen zu bewahren. Dies bezieht sich entsprechend auch auf Diagnosen, Therapien sowie alles, was der Patient ihm im Rahmen der Behandlung anvertraut hat. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 203 Abs. 1 S. 1 Strafgesetzbuch (StGB) sowie aus den geltenden Berufsordnungen.

Die Schweigepflicht gilt grundsätzlich gegenüber allen Dritten, also auch anderen Ärzten (soweit sie nicht durch Einverständnis des Behandelten zur Mitbehandlung hinzugezogen worden sind), Familienangehörigen des Patienten, aber auch gegenüber Versicherungsgesellschaften, Verrechnungsstellen oder Inkassobüros. Oftmals unbekannt ist die Tatsache, dass die Schweigepflicht grundsätzlich auch über den Tod des Patienten hinaus fortbesteht.

Verstößt der Arzt gegen die ihm obliegende Schweigepflicht, ohne von dieser zuvor entbunden worden zu sein, macht er sich strafbar und verstößt gegen seine Berufspflichten. Diese Tatsache kommt häufig auch im Zuge von Praxisabgaben zum Tragen. Meist wird in diesem Zusammenhang die bestehende Patientenkartei durch den Übernehmer der Praxis in Verwahrung genommen. Diesem aber ist es grundsätzlich verwehrt, auf die Kartei zuzugreifen und zwar auch dergestalt, dass er nicht berechtigt ist, die Patientenkartei etwa auf die Altersstruktur oder den Anteil der Privatpatienten hin durchzusehen. Allein der bloße Zugriff ist ihm in der Regel untersagt.

Anderes gilt nur dann, wenn eine Einwilligung des Patienten vorliegt, die etwa auch durch Wiedervorstellung zur Weiterbehandlung konkludent abgegeben werden kann. Denn grundsätzlich gilt die Schweigepflicht auch gegenüber ärztlichen Kollegen. Nur wenn sich aus dem Verhalten des Patienten ergibt, dass er einverstanden ist oder soweit es z.B. bei einer Nachbehandlung durch den Haus- und Facharzt dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht, den Kollegen über Befunde zu informieren, darf die erforderliche Information erteilt werden.

Auch bei privaten Liquidationen kommt es bei der Abtretung der Forderung bzw. bei der Weitergabe der Daten an die Verrechnungsstelle und an das Inkassounternehmen häufig zu Verstößen gegen die Einhaltung der Schweigepflicht. In diesen Fällen wird den Patienten regelmäßig nur eine Information zur Verfügung gestellt, wonach sich der behandelnde Arzt die Weitergabe der Daten vorbehält bzw. diese ankündigt.

Dies allein reicht jedoch nicht aus. Der Patient muss jedes Mal sein ausdrückliches Einverständnis gegeben haben, das sich auf die konkrete Weitergabe seiner Daten und deren Zweck bezieht. Um hier die erforderliche Rechtssicherheit zu erlangen, empfiehlt es sich, das zu erklärende Einverständnis in einer schriftlichen privaten Liquidationsvereinbarung mit aufzunehmen, die außerdem Umfang und Konditionen der privaten Behandlung beinhalten sollte.

Bei der Entbindung von der Schweigepflicht ist grundsätzlich zu beachten, dass für die Erklärung nicht die volle Geschäftsfähigkeit erforderlich ist. Es gelten hier die gleichen Grundsätze, wie bei der Einwilligung beschränkt Geschäftsfähiger, so dass es nur auf die individuelle Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Patienten ankommt.

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