Bewertungsportale: Ärzte müssen über Eintrag informiert werden

16.06.2008 BERLIN (MedCon) – Die Betreiber von Bewertungsportalen müssen Ärzte informieren, wenn diese auf ihren Seiten bewertet werden.

Darauf dringen die obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich. Berliner Datenschützer haben bereits erste Bußgelder gegen Portalbetreiber verhängt, die diese Regelung nicht berücksichtigen.

„Das Bundesdatenschutzgesetz verlangt, dass bei Bewertungen die davon Betroffenen einwilligen müssen“, erklärte Hanns-Wilhelm Heibey, der stellvertretende Datenschutzbeauftragte von Berlin. Deshalb müssten Portalbetreiber die Einwilligung der Bewerteten einholen, sie zumindest aber vor Veröffentlichung informieren, forderte Heibey.

Bei Beurteilungen und Bewertungen in Internetportalen handele es sich „vielfach um sensible Informationen und subjektive Werturteile über Betroffene“, die in das Internet eingestellt würden, „ohne dass die Urheber erkennbar sind und die jederzeit von jedermann abgerufen werden können“, heißt es in einem Beschluss der obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich vom April dieses Jahres. Anbieter entsprechender Portale hätten deshalb die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes über die geschäftsmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten einzuhalten.

Quelle: Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit, Pressemitteilung vom 22. April 2008

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