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Ärzte müssen sich nicht nur um Hygienevorschriften kümmern. Zusätzlich sind einige weitere Berufsgenossenschaftliche Vorschriften wie die BGV A2 zu beachten.
Sie hält in § 5 fest, der Betriebsinhaber müsse elektrische Anlagen und Betriebsmittel nicht nur vor der ersten Inbetriebnahme auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüfen lassen. Dies ist auch in bestimmten Zeitabständen Pflicht.
So müssen elektrische Anlagen – also die elektrische Praxisinstallation – und so genannte ortsfeste Betriebsmittel alle vier Jahre von einer Elektrofachkraft überprüft werden. So genannte ortsveränderliche Betriebsmittel und Verlängerungsleitungen müssen alle sechs Monate kontrolliert werden – und dies kann ärgerlich teuer werden. Ärgerlich ist nicht die Prüfgebühr für das einzelne elektrische Gerät.
Ärgerlich ist die Vielzahl der zu prüfenden Geräte, die die alle sechs Monate fällig werdende Gesamtgebühr in dreistellige Bereiche schnellen lassen kann. Hier kann der Arzt unter Umständen Geld sparen, wenn er genau prüft, welches Gerät tatsächlich ortsveränderlich ist und welches ständig an seinem Ort bleibt.
In der BGV A2 wird dies über die Deutsche Norm DIN VDE 0100-200 geregelt, für die als „ortsveränderlich“ solche Betriebsmittel gelten, „die während des Betriebes bewegt werden oder die leicht von einem Platz zu einem anderen gebracht werden können, während sie an den Versorgungsstromkreis angeschlossen sind“.
In einem Handwerksbetrieb gilt dies zum Beispiel für Geräte wie Bohrmaschinen oder Stichsägen. Hier ist die regelmäßige Prüfung sicherlich sehr sinnvoll. In der Praxis sind es eher Ultraschallgeräte, aber auch Drucker oder die Kaffeemaschine, die die Kosten der Prüfung in die Höhe treiben können. Sie werden jedoch während ihres Betriebs in der Regel nicht bewegt.
Sie besitzen im Normalfall eine Anschlussleitung, die nicht länger als 1,5 Meter ist und eben nicht dazu geeignet ist, das Gerät während des Betriebs von einem Platz zum anderen zu bringen. Bei einer engen Auslegung der DIN VDE 0100-200 gehören sie also nicht zu den ortsveränderlichen Betriebsmitteln. Der Arzt muss selbst entscheiden, ob diese Geräte nicht doch eher unter die Definition der „ortsfesten“ Geräte fallen, die nur alle vier Jahre geprüft werden müssen.
Keinen Interpretationsspielraum gibt es bei Verlängerungsleitungen. Allerdings sind diese so oder so Stolperfallen und haben eigentlich nur in Ausnahmefällen etwas in der Arztpraxis zu suchen. Hier ist zu prüfen, ob alle Verlängerungsleitungen tatsächlich dringend notwendig sind.
Festzuhalten bleibt noch, dass die regelmäßige Kontrolle elektrischer Geräte natürlich im Interesse der Sicherheit der Angestellten, Patienten und des Praxisinhabers selbst durchzuführen sind. Zuleitungen sollten des öfteren auf sichtbare Beschädigungen hin überprüft werden. Ob aber ein Sechs-Monats-Rhythmus der Prüfung nahezu aller Geräte in der Arztpraxis notwendig ist, kann man kritisch prüfen.
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