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– ERFURT (MedCon) Motivierte und freundliche Mitarbeiter sind ein wichtiger Bestandteil eines erfolgreichen Praxismanagements, negatives Verhalten kann dem Ruf der Praxis hingegen nachhaltig schaden. Deshalb ist die Trennung von unmotivierten Mitarbeitern oft unumgänglich.
Allerdings müssen Arbeitgeber vor einer ordentlichen Kündigung mit einer Abmahnung deutlich machen, welches Verhalten sie von Arbeitnehmern künftig erwarten. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt hervor.
Eine Abmahnung müsse eine Warnfunktion haben und deutlich machen, dass bei erneuter Pflichtverletzung das Arbeitsverhältnis in Gefahr ist, urteilte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt im Fall eines Pressefotografen.
Das Gericht entschied, dass der Gekündigte zwar gegen seine Verpflichtung verstoßen habe, bei Erledigung seiner Arbeit angemessene Umgangsformen zu wahren. Allerdings habe ihm der Arbeitgeber in vorausgegangenen Abmahnungen "keine hinreichend klaren und eindeutigen Verhaltensmaßregeln vorgegeben". Deshalb sei der Arbeitgeber zuvor bereits zur Herausnahme der Abmahnungen aus der Personalakte verurteilt worden.
Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Juni 2009 - 2 AZR 283/08 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 18. Dezember 2007 - 11 Sa 372/07 -
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