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Die Zusammenarbeit von Ärzten bietet in der Regel einige Vorteile. So können zum Beispiel Finanzierungsfragen gemeinsam besser gelöst werden. Oder die Suche nach einer Vertretungsmöglichkeit ist viel einfacher, wenn man mit anderen Ärzten kooperiert.
Spricht man sich untereinander ab, dann hilft dies unter Umständen auch dabei, die richtige Spezialisierung zu finden: Die Ärzte des Zusammenschlusses bieten ein viel breiteres Leistungsspektrums an, als es der Arzt als Einzelkämpfer kann. Bei gut eingeführten Praxen kann auch die Altersvorsorge des bisherigen Praxisinhabers ein guter Grund sein, sich einen jungen Kollegen ins Haus zu holen.
Dabei gibt es keine für alle Bedürfnisse optimale Kooperationsform. Alle Kooperationsformen haben Vor- und Nachteile. Noch bevor man sich zusammentut, muss man sich über Dinge wie Haftungs- und Entnahme- bzw. Gewinnverteilungsfragen, interne Entscheidungsbefugnisse oder zivilrechtliche Folgen bei Auflösung klar werden. Sie alle müssen im konkreten Einzelfall geprüft werden. Wichtig ist die Entscheidung für eine Gesellschaftsform.
Entscheidet sich eine Praxisgemeinschaft für die Zusammenarbeit in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), dann kann diese als reine Innengesellschaft konstruiert werden. Nach außen tritt sie in diesem Falle nicht als Gesellschaft auf. Das sind dann zum Beispiel Zusammenschlüsse zu Praxis-, Apparate- oder Laborgemeinschaften. Hier tragen die selbstständig tätigen Ärzte nur die Kosten gemeinsam.
Die Einnahmen, die der Einzelne durch seine Tätigkeit erzielt, kommen jedem allein zu Gute. Die Ärzte arbeiten auf eigenes Risiko und eigene Rechnung. Die Umsatz- und Gewinnermittlung wird getrennt durchgeführt. Dabei muss sich die Zusammenarbeit nicht auf die gesamte Praxis beziehen. Sie kann auch nur einzelne Teilbereiche betreffen. So könnte man z.B. in einer Apparate- oder Laborgemeinschaft Kosten senken. Passiert hier ein Behandlungsfehler, dann trifft die Haftung lediglich den jeweiligen Arzt und nicht die Gesellschaft.
Nach außen tritt eine Kooperation unter Ärzten in einer Gemeinschaftspraxis auf. Hier nutzen mehrere Ärzte das Personal und den Patientenstamm, die Räume, die Praxiseinrichtung und die Karteiführung – und das alles auf eine gemeinschaftliche Rechnung.
Auch die Gemeinschaftspraxis ist eine GbR oder eine Partnerschaftsgesellschaft. Sie tritt jedoch nach außen hin auch als solche auf. Die Behandlungsverträge werden hier zwischen dem Patienten und den Ärzten als Gesellschaft geschlossen. Somit besteht ein Vertrag mit allen Ärzten – und alle haften gegenüber dem Patienten. Eine Haftungsbeschränkung ist bei der Partnerschaftsgesellschaft möglich. Im Innenverhältnis besteht eine Ausgleichspflicht des für den Schaden Verantwortlichen.
Selten, aber denkbar ist auch der Zusammenschluss von Ärzten in Form einer Kapitalgesellschaft, also einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder gar einer Aktiengesellschaft (AG). Nach außen tritt diese Gesellschaft als juristische Person auf, die von der Geschäftsführung vertreten wird. In der Regel fällt hier eine eventuelle Haftung der Gesellschafter aus. Zudem kann es vorteilhaft sein, abhängige Anstellungsverhältnisse mit Kollegen zu schließen.
Insgesamt bieten sich also zahlreiche Formen der Zusammenarbeit an. Wichtig ist es, sich richtig zu informieren. Den Kooperationen gehört dann die Zukunft.
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