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– KÖLN (MedCon) In der 180. Sitzung des Bewertungsausschusses am 20. April 2009 wurden für Gemeinschaftspraxen und MVZ wichtige Änderungen bei der Berechnung der Regelleistungsvolumen beschlossen, die ab dem dritten Quartal 2009 gelten. Ob sich diese positiv oder negativ auswirken, hängt jedoch vom Einzelfall ab.
Die Änderungen im Einzelnen:
Für fachgleiche Gemeinschaftspraxen wurde der bestehende zehnprozentige RLV-Aufschlag bis zum 31. Dezember 2009 verlängert. Hiermit soll weiterhin der Nachteil der fachgleichen Gemeinschaftspraxis kompensiert werden, dass auch bei Parallelbehandlung durch mehr als einen Arzt nur eine Grund-/Versichertenpauschale abgerechnet werden kann.
Ab dem III. Quartal 2009 wird es jedoch auch für fach- und schwerpunktübergreifende Gemeinschaftspraxen und MVZ Änderungen geben. Ziel der im Folgenden erläuterten Änderungen war, einer Entwicklung entgegen zu wirken, die sich seit Einführung der RLV zum I. Quartal 2009 an einigen Stellen gezeigt hat.
Fachübergreifende Gemeinschaftspraxen und MVZ hätten im bisherigen System durch gezielte Ausweitung der Zahl gemeinsam behandelter Patienten ihre RLV spürbar erhöhen können. Denn die RLV wurden bislang auf Basis der Arztfallzahl berechnet. In einer fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis können durch gemeinsame Behandlung eines Patienten durch zwei oder mehr Ärzte aus einem Behandlungsfall mehrere Arztfälle generiert werden. Dies hätte zur Folge gehabt, dass die an der Behandlung eines Patienten beteiligten Ärzte im Folgejahr jeweils einen Fall für ihr RLV gutgeschrieben bekommen hätten.
Beispiel 1: In einer hausärztlich-orthopädischen Gemeinschaftspraxis wurde im II. Quartal 2009 ein Patient zunächst vom Hausarzt, dann vom Orthopäden behandelt. Im Quartal II/2010 hätten dafür beide Kollegen jeweils einen Arztfall für ihr RLV gutgeschrieben bekommen.
Diese Regelung wurde mit den aktuellen Beschlüssen des Bewertungsausschusses nun kassiert. Denn Grundlage für die Berechnung der RLV ist ab dem III. Quartal 2009 die Behandlungsfallzahl. Für Patienten, die innerhalb einer Berufsausübungsgemeinschaft von mehr als einem Arzt behandelt werden, wird es damit im Folgejahr künftig nur noch ein einziges RLV geben. Einem möglichen Missbrauch durch gezielte Ausweitung der Arztfälle ist hiermit zwar ein Riegel vorgeschoben.
Bestraft werden jedoch auch solche Einrichtungen, die ihre interdisziplinäre Ausrichtung zu einer medizinisch sinnvollen und politisch gewünschten Verzahnung der medizinischen Behandlung zum Wohle des Patienten nutzen. Auch für sie gibt es künftig pro Patient nur noch ein RLV, was jedweder Art von medizinischer Berufsausübungsgemeinschaft wirtschaftlich den Boden entzogen hätte.
Zur Kompensation gewährt der Bewertungsausschuss daher ab dem III. Quartal 2009 einer fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis oder einem MVZ einen pauschalen RLV-Aufschlag. Die Höhe dieses Aufschlages hängt ab von der Anzahl der vertretenen Fachrichtungen. Für maximal sechs Arztgruppen gibt es einen RLV-Aufschlag von jeweils fünf Prozent pro Arztgruppe, für jede weitere Fachgruppe einen solchen von 2,5 Prozent. Begrenzt ist der RLV-Aufschlag für interdisziplinäre Gemeinschaftspraxen und MVZ auf maximal 40 Prozent.
Beispiel 2: Ein MVZ mit den Fachgruppen Neurologie, Orthopädie, Chirurgie und HNO erhält für seine vier Fachgruppen einen RLV-Aufschlag in Höhe von 20 Prozent. Lag das RLV des MVZ bisher beispielsweise. bei 135.000 Euro/Quartal, so liegt es künftig bei 162.000 Euro/Quartal. Dies wäre ein Plus von immerhin 27.000 Euro/Quartal. Dies gilt, sofern nicht Patienten in nennenswertem Umfang gemeinsam behandelt wurden, was sich gemäß vorstehenden Ausführungen künftig negativ auf das RLV auswirkt. Diese Regelungen gelten außer für MVZ analog auch für interdisziplinäre Gemeinschaftspraxen (zentral unter einem Dach oder überörtlich).
Um zu ermitteln, wie sich die am 20. April 2009 vom Bewertungsausschuss gefassten Beschlüsse auf die eigene Gemeinschaftspraxis oder das eigene MVZ auswirken, müssen beide beschriebenen Effekte gegenübergestellt werden.
Liegt der Anteil gemeinsam behandelter Patienten bisher relativ hoch, kann dies den zur Kompensation eingeführten RLV-Aufschlag aufzehren. Tendenziell eher Nachteile sind für kleinere Gemeinschaftspraxen oder MVZ mit jeweils einem Haus- und einem Facharzt zu erwarten. Erfahrungsgemäß liegt in solchen Einrichtungen die Zahl der gemeinsam behandelten Patienten eher hoch, der RLV-Aufschlag ist aufgrund von nur zwei vertretenen Fachrichtungen jedoch gering.
Große fachärztliche MVZ mit vielen Facharzt-Gruppen dürfen aufgrund der Anzahl vertretener Fachrichtungen mit einem höheren RLV-Aufschlag rechnen, dem in vielen Fällen keine ähnlich hohe Vernetzung der ärztlichen Leistungserbringung gegenübersteht.
Fraglich bleibt, ob die Belegung gemeinsamer ärztlicher Behandlung innerhalb einer Berufsausübungsgemeinschaft (Gemeinschaftspraxis oder MVZ) mit einem wirtschaftlichen Malus die richtigen Anreize für die Weiterentwicklung des Gesundheitssystems setzt.
Quelle: Frielingsdorf Consult
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