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KÖLN (MedCon) – Die Ärztekammer wird Regelungen des Gesetzgebers zur Teilgemeinschaftspraxis in die Berufsordnung übernehmen. Demnach ist die Gründung einer Teilgemeinschaftspraxis zwischen Zuweisern und Zuweisungsempfängern mit rein medizinisch-technischen Leistungen nicht möglich. Genannt werden die Fachgruppen Laboratoriumsmedizin, Nuklearmedizin, Pathologie und Radiologie.
Auch ist die Gewinnverteilung innerhalb der Teilgemeinschaftspraxis nicht völlig frei. Schwierig wird es, "wenn der Gewinn ohne Grund in einer Weise verteilt wird, die nicht dem Anteil der von dem einzelnen Arzt persönlich erbrachten Leistungen entspricht". Schließlich muss eine gemeinsame Berufsausübung innerhalb der Teilgemeinschaft nachweisbar sein. Merkmale (die jedoch nicht alle erfüllt sein müssen) hat die Bundesärztekammer zusammen gestellt, z.B. ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag, Außenankündigung (Praxisschild), gemeinsame Abrechnung und gemeinsamer Patientenstamm.
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