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KÖLN (MedCon) – Seit dem 1. Januar 2004, also erst seit gut 20 Monaten, gibt es das Rechtskonstrukt des so genannten Medizinischen Versorgungszentrums (kurz MVZ) im SGB V. Mittlerweile existieren bundesweit etwa 200 solcher Zentren. Rund drei Viertel sind in der Hand von niedergelassenen Ärzte, das restliche Viertel geht auf das Konto von Kliniken. Interessant dabei ist der zeitliche Verlauf der Zulassungen, denn die meisten der bestehenden Zentren wurden erst in den letzten Monaten zugelassen.
Wägt man die Vor- und Nachteile der Konstruktion "MVZ" ab, so liegt die Annahme nahe, dass die Zahl der MVZ in den nächsten Jahren stetig wachsen, jedoch nicht explodieren wird. Wie kommen wir zu dieser Einschätzung? Zweifelsfrei bietet ein MVZ für Kliniken den wesentlichen Vorteil, ein Standbein im ambulanten Gesundheitswesen aufzubauen. Die Klinik gewinnt Einfluss im ambulanten Bereich, bindet Patienten und Zuweiser und kann unwirtschaftliche Bereiche auslagern. Welchen Grund gibt es jedoch für niedergelassene Vertragsärzte, ein MVZ zu gründen? Vieles lässt sich schließlich in gleicher Weise mit der klassischen Gemeinschaftspraxis realisieren, etwa Abrechnungsvorteile im EBM, gemeinsame Nutzung von Raum, Gerät und Personal, Gestaltungsspielräume bei der Gewinnverteilung und die gemeinsame Patientenbehandlung.
Die handfesten Vorteile eines MVZ liegen auf anderer Ebene und sind bislang häufig nicht in voller Tragweite erkannt. Da es sich hierbei mittel- und langfristig um Effekte mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung für die Praxisinhaber handelt, sollen nachfolgend die drei wichtigsten Aspekte erläutert werden.
Der immaterielle Wert einer Praxis (also der sogenannte Goodwill) ist u.a. der Gegenwert für den Bekanntheitsgrad einer Praxis, für ihren Patientenstamm und auch für eine funktionierende Praxisorganisation (detaillierte Ausführungen zur Methodik der Praxisbewertung siehe auch www.frielingsdorf-partner.de). Diese immateriellen Werte kauft ein Übernehmer dem abgebenden Arzt mit Überweisung des Kaufpreises ab. Nicht Inhalt des Praxiswertes ist hingegen die Kassenzulassung. Der Zulassungsausschuss vergibt die Zulassung an einen Arzt längstens bis zum 68. Lebensjahr. Damit war die Zulassung bislang fest an die Person des Arztes gebunden und damit grundsätzlich nicht veräußerbar.
Dies ist nun anders, denn die Zulassung geht in einem MVZ auf eine Gesellschaft, z.B. eine GmbH über. Sie ist damit nicht mehr personengebunden und wird Bestandteil des veräußerbaren Gesellschaftsvermögens. So entsteht ein neuer Vermögenswert, der nicht bei Erreichen der Altersgrenze aufgegeben werden muss. Dies stellt das Gesundheitsministerium in einem Arbeitsentwurf zur Weiterentwicklung des Vertragsarztrechts klar. Eingebracht in ein MVZ, wird also die eigene Zulassung zu einem bewertbaren Vermögenswert, dessen Halter durch Anstellung von Ärzten ohne eigene medizinische Tätigkeit Gewinne erzielen kann. Durch Umgründung einer Gemeinschaftspraxis in ein MVZ steigt auf diese Weise unmittelbar der Praxiswert, da die in der Praxis vorhandenen Zulassungen handelbar, und daher in die Wertbildung eingebunden werden. Aufschläge von bis zu 20 Prozent sind hier nicht unrealistisch.
Wachstum war für Praxen bislang aufgrund der Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung begrenzt. Der Gesetzgeber hat diese Wachstumsgrenze nun mit der Einführung des MVZ faktisch aufgehoben, da er sich durch größere Einheiten eine verbesserte Wirtschaftlichkeit verspricht.
Im einzelnen: Eine Gemeinschaftspraxis hat nur zwei Möglichkeiten zu wachsen. Entweder dehnen die Praxisinhaber die Fallzahl und die Umsätze aus. Dies erfordert in der Regel einen erheblichen zeitlichen Mehreinsatz, was die Wachstumsmöglichkeiten für den Freiberufler auf natürliche Weise begrenzt. Die zweite Möglichkeit zur Vergrößerung einer Gemeinschaftspraxis besteht in der Aufnahme weiterer Partner. Diese verlangen jedoch in der Regel angemessene Beteiligung an der Praxis-Leitung sowie einen entsprechenden Gewinnanteil. Unter dem Strich geben die Partner einer Gemeinschaftspraxis bei Aufnahme eines neuen Partners oft einiges an Einfluss ab, ohne dass unter dem Strich wirtschaftlich wesentlich mehr übrig bleibt.
Für die Inhaber eines MVZ sieht die Situation völlig anders aus. Durch die Möglichkeit, weitere Zulassungen hinzu zu kaufen und diese mit angestellten Ärzten zu besetzen, wird die Begrenzung der persönlichen Arbeitszeit, die beim Freiberufler die Wachstumsgrenze definiert, überschritten. Durch einen unternehmerischen Akt, nämlich Investition und Anstellung von Personal, können die ärztlichen Gesellschafter eines MVZ ohne Minderung ihrer Gestaltungsfreiheit ihr Zentrum ausbauen und vergrößern. Dieser Wachstumspfad ist theoretisch unbegrenzt. Lediglich die Fähigkeit, entsprechende Marktanteile zu akquirieren und ein großes ambulantes Zentrum effektiv zu leiten, stellen in der Praxis die Grenze dar.
Möglich ist in diesem Zusammenhang sogar der Ankauf von fachfremden Zulassungen. So kann ein MVZ mit einem Orthopäden und einem Chirurgen ohne weiteres noch einen kardiologischen oder neurologischen Sitz hinzu kaufen, wenn dies in das Unternehmens-Konzept passt. Dies ist den Inhabern einer Gemeinschaftspraxis grundsätzlich nicht möglich. Eingebettet in ein langfristiges Konzept, kann aus einem kleinen MVZ so über die Jahre ein stabiles ambulantes Zentrum entstehen, das seinen Inhabern über die Bündelung von Arztsitzen und die Anstellung von Ärzten erhebliche wirtschaftliche Möglichkeiten eröffnet.
Dies sei nun aber nicht kollegial, merkte kürzlich ein Praxisinhaber an. Diese Einschätzung geht fehl. Denn durch die Schaffung eines Umfeldes, in dem angestellte Ärzte sich, befreit von wirtschaftlichen Zwängen und ungeliebten Managementaufgaben, voll auf die ambulante Medizin konzentrieren können, wird gerade eine Lücke im ärztlichen Berufsbild geschlossen. Nicht wenige Ärzte suchen genau dieses Berufsumfeld, in dem auch ohne Investition und Führungsverpflichtung ambulante Medizin in einer Praxis ausgeübt werden kann. Und, man beachte, dies alles unter verantwortlicher Leitung eines Arztes. Ausdrücklich hat der Gesetzgeber beispielsweise reine Finanz-Investoren für ein MVZ ausgeschlossen, um sicher zu stellen, dass die medizinischen Belange dauerhaft im Vordergrund des Wirkens eines MVZ stehen. Und daneben steht natürlich jedem Arzt mit entsprechenden Ambitionen auch der Weg der Gründung eines eigenen MVZ offen, so er denn das damit verbundene unternehmerische Risiko, den persönlichen Aufwand und die finanziellen Mittel einsetzen will.
Immer weniger junge Ärzte wagen den Schritt in die Niederlassung. Auch gute Praxen sind daher immer schwerer zu veräußern. Ein Hinderungsgrund für eine Praxisübernahme ist in vielen Fällen die damit verbundene beträchtliche Investition unter unsicheren Rahmenbedingungen. Auch Banken finanzieren Praxisübernahmen immer zögerlicher. Dies kann ein grundlegendes Problem für die eigene Alterssicherung darstellen, denn selbst bei erfolgreicher Veräußerung drückt die Verschiebung von Angebot und Nachfrage auf den Preis.
In einem MVZ ist das Problem der Altersabgabe entschärft. Denn zum einen kann der MVZ-Inhaber auch über die Altersgrenze hinaus seinen Gesellschaftsanteil am MVZ (und die damit verbundenen Gewinnanteile) halten. Zum anderen muss er im Falle des Ausscheidens nicht einen Nachfolger finden, der die Gesamtsumme finanziert. Stattdessen wird er seine Anteile regelmäßig an seine Mitgesellschafter veräußern können, die die Investition unter sich aufteilen und damit die Zulassung des ausscheidenden Partners übernehmen können. Der ärztliche Nachfolger des ausscheidenden Partners kann ein angestellter Arzt ohne Investition sein, was die Nachfolgersuche wesentlich erleichtert.
Die Bereitschaft der Mitgesellschafter, die Aufgabe der Gesellschaftsanteile eines Partners zu finanzieren, ist im MVZ ungleich höher, als in der klassischen Gemeinschaftspraxis. Denn: Die zur Abrechnung berechtigende Zulassung ist, wie oben ausgeführt, im MVZ nicht länger an die Person eines Arztes gebunden. Sie geht stattdessen tatsächlich auf die Gesellschaft über, und damit auf die übrigen Gesellschafter, die den ausscheidenden Partnern auszahlen. Täten sie dies im Rahmen der Gemeinschaftspraxis, müssten sie immer fürchten, dass der neu eingestiegene Juniorpartner seine Zulassung nimmt und von dannen zieht. Der Partnerwechsel in einer Gemeinschaftspraxis setzt aus diesen nachvollziehbaren Gründen bisher häufig die Investitionsbereitschaft des neuen Partners voraus, woran zunehmend Altersabgaben scheitern.
Fazit: Ein MVZ ist in vielen Bereichen identisch mit einer Gemeinschaftspraxis. Dies betrifft beispielsweise die Abrechnung nach EBM, die gemeinsame Nutzung von Praxisräumen und Geräten, die gemeinsame Beschäftigung von Personal und die medizinische Verzahnung der beteiligten Ärzte. Grundlegende Unterschiede ergeben sich jedoch hinsichtlich der Möglichkeit eines unternehmerischen Engagements von Ärzten in ihrem Beruf. Dies war bislang im ambulanten Gesundheitswesen grundsätzlich ausgeschlossenen. Jedes ambitionierte Team von Praxisinhabern sollte deshalb, und wegen der mit der Gründung eines MVZ verbundenen Vermögens-Effekte (Stichwort Praxiswert), umgehend und sorgfältig die Gründung eines MVZ nach § 95 SGB V abwägen.
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