Praxiskauf: alle Zahlen auf den Tisch

03.08.2005

KÖLN (MedCon) – Auch Praxen, die hohe Umsätze erwirtschaften, können rote Zahlen schreiben. Wer in eine Praxis einsteigt, ohne sich einen umfassenden Überblick über deren finanzielle Situation zu verschaffen, kann deshalb böse Überraschungen erleben. Dies gilt umso mehr, da seit dem letzten Jahr nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes neue Partner für Schulden der Gesellschaft, die schon vor ihrem Eintritt entstanden, auch mit ihrem Privatvermögen haften. Wenn Dr. M. heute zurückblickt, kann er selbst nicht fassen, wie blauäugig er vor zwei Jahren war: Als in seiner Heimatstadt die Zulassungssperre kurzfristig aufgehoben wurde, zögerte er nicht lange und stieg als Juniorpartner in die Praxis eines alteingesessenen Kollegen ein. Die Entscheidung musste schnell fallen, da nach Auskunft des Praxisinhabers auch noch andere Ärzte an einem Einstieg interessiert waren, und schließlich auch das Gebiet wieder gesperrt werden könnte, wenn sich ein anderer Arzt neu niederließe. Für 50.000 Euro erwarb M. 20 Prozent der Praxisanteile. Mündlich wurde vereinbart, dass dieser Anteil innerhalb der nächsten fünf Jahre bis auf 50 Prozent aufgestockt werden sollte. Zunächst glaubte Dr. M. das große Los gezogen zu haben, denn auf den ersten Blick machte die Praxis einen guten Eindruck und auch die Abrechnungen des letzten Jahres, die der Kollege präsentierte, überzeugten. Immerhin wurden Honorarumsätze von knapp 400.000 Euro erzielt, und der junge Allgemeinmediziner war sich sicher, dass er schnell dazu beitragen könnte, den Umsatz noch weiter zu steigern. Schließlich verfügte er mit "Naturheilverfahren" und "Sportmedizin" über zwei Zusatzbezeichnungen, die die Attraktivität des Praxisspektrums deutlich erhöhten. Und weil er sich zunächst voll auf die ärztliche Tätigkeit bzw. auf den Ausbau des Praxisspektrums konzentrieren wollte, war es ihm nur recht, dass der Senior sich vorerst weiter allein um die Geschäftsführung kümmerte. Doch die Freude währte nicht lange: Schon nach einem halben Jahr musste M. auf den Betrag, den er als Gewinnabschlag jeden Monat bekommen sollte, zwei Wochen warten. Durch die Erklärung seines Partners, dass die Verzögerung auf einen geplanten Wechsel der Bankverbindung zurückzuführen sei, ließ er sich zunächst wieder beruhigen. Doch als dann auch im nächsten Monat das Geld nicht pünktlich auf seinem Konto war, und er schließlich auch von den Arzthelferinnen erfuhr, dass sie ihre Gehälter schön öfter mit Verspätung bekommen hatten, verlangte er Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen. Der Senior verwies jedoch darauf, dass die Geschäftsführung bei ihm läge, und verweigerte die Information. M. sah sich daher gezwungen, einen Anwalt einzuschalten. Dieser machte dann schnell klar, dass es in einer Gemeinschaftspraxis zwar möglich ist, die Geschäftsführung vertraglich auf einen Partner zu konzentrieren. Das bedeute jedoch nicht, dass dieser Partner dem oder den anderen Gesellschaftern den Einblick in die Praxis-Zahlen vorenthalten darf. Ein Informations- und Kontrollrecht steht grundsätzlich jedem Partner zu und kann auch nicht vertraglich ausgeschlossen werden. Schließlich haftet in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) jeder Partner auch mit seinem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Deshalb muss er auch jederzeit das Recht haben, sich umfassend über alle gesellschaftlichen Belange zu informieren. Als schließlich alle Zahlen offen lagen, musste M. feststellen, dass die Praxis kurz davor stand, Insolvenz anmelden zu müssen. Die Umsätze waren zwar durchaus zufrieden stellend, reichten jedoch bei weitem nicht aus, um die Verbindlichkeiten zu decken, da der Senior der Praxis in den letzten fünf Jahren regelmäßig zu viel Geld entzogen hatte. Wie dieser schließlich einräumte, war es durch seine teure Scheidung und Fehlspekulationen an der Börse zu der Schieflage gekommen. Die 50.000 Euro, die M. für den 20-prozentigen Praxisanteil gezahlt hatte, hatten ihm zwar kurzfristig wieder etwas Luft verschafft, reichten jedoch bei weitem nicht aus, um aus den roten Zahlen zu kommen. M.’s erster Gedanke nach diesen Eröffnungen war, sofort wieder aus der Praxis auszusteigen. Sein Anwalt wies ihn jedoch darauf hin, dass dann seine 50.000 Euro auf absehbare Zeit verloren wären, da der Seniorpartner nicht über die Mittel verfüge, ihn auszuzahlen. Nach reiflicher Überlegung willigte er schließlich ein, zusammen mit dem Senior und einem erfahrenen Sachverständigen ein Sanierungskonzept zu erarbeiten. Bedingung war, dass der Senior gegenüber dem Berater auch seine Privatfinanzen offen legte und mit dessen Unterstützung hier ebenfalls eine Sanierung in Angriff nahm. Der ältere Kollege sträubte sich zwar zunächst, sah jedoch schließlich ein, dass er keine andere Wahl hatte. Heute, anderthalb Jahre später, sind beide froh über diese Entscheidung. Unter der Bedingung, dass der Senior das Geld (nach Abzug der fälligen Steuern) zu 80 Prozent zur Begleichung von Praxisschulden verwendete, hatte M. vorzeitig weitere 20 Prozent der Praxisanteile erworben. Damit konnte die drohende Insolvenz abgewendet werden. Umschuldungen, eine Reorganisation der Praxisabläufe und des Einkaufs sorgten für deutliche Kostensenkungen. Und da durch die Zusatzqualifikationen von M. etliche neue Patienten gewonnen wurden, konnten auch die Einnahmen deutlich gesteigert werden. Damit die Praxis trotz hoher Umsätze nicht von einem Partner unbemerkt wieder in eine finanzielle Schieflage gerät, wurde auch der Gesellschaftsvertrag von einem Anwalt überarbeitet. Hier ist nun ganz genau geregelt, wer wie viel Geld privat entnehmen darf, welche Entscheidungen ein Gesellschafter alleine treffen kann und welche nur einvernehmlich mit dem Partner zu treffen sind und dass jeder Gesellschafter jederzeit vollständigen Einblick in sämtliche Unterlagen, die die Praxis betreffen, nehmen kann. Wäre M. ein Jahr später in die Praxis des Seniors eingestiegen, hätte er seinen übereilten Eintritt möglicherweise viel teurer bezahlen müssen. Denn im April 2003 entschied der Bundesgerichtshof (Az.: II ZR 56/02), dass neue Gesellschafter für die Altschulden ihrer Gesellschaft nun auch mit ihrem Privatvermögen haften. Bis dahin war die Haftung für Schulden, die schon vor ihrem Eintritt entstanden, auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Unter diesen geänderten Voraussetzungen könnte es überschuldeten Altgesellschaftern künftig vielleicht einfacher erscheinen, den neuen Partner mit den Schulden allein zu lassen, statt sich gemeinsam mit ihm um eine Sanierung der Praxisfinanzen zu bemühen. Für Ärzte, die neu in eine Praxis einsteigen wollen, heißt es deshalb mehr denn je, sich genauestens über die Praxis und die künftigen Partner zu informieren. Es reicht bei weitem nicht aus, sich allein die Umsätze der letzten zwei oder drei Jahre zeigen zu lassen. Notwendig ist darüber hinaus vielmehr ein genauer Einblick in die Kostenstruktur, ein Überblick über sämtliche Verbindlichkeiten und Verträge sowie über das künftige wirtschaftliche Potenzial der Praxis. Auch über den oder die künftigen Partner sollte man sich so genau wie möglich informieren: Vor allem: Wie sieht es mit der Liquidität aus!? Alle gesellschaftlichen Belange sollten dann mit Unterstützung eines erfahrenen Juristen in einem Praxisvertrag detailliert geregelt und festgehalten werden. Dazu gehören unter anderem gesellschaftliche Mitspracherechte, Gewinnbeteiligungen und natürlich auch Beteiligungen am Praxisvermögen. Auch hier hatte M. großes Glück, dass sein Leichtsinn letztlich keine gravierenden Nachteile für ihn brachte. Hatte er sich doch bei seinem Einstieg mit einer mündlichen Zusicherung bezüglich des Erwerbs weiterer Praxisanteile zufrieden gegeben. Im Streitfall hat ein Juniorpartner mit einer mündlichen Zusicherung allein jedoch schlechte Karten. Um hier allen möglichen Missverständnissen vorzubeugen, entschlossen sich schließlich die Partner, den Wert der Praxis exakt über ein Praxis-Wertgutachten feststellen zu lassen. Dieses diente der genauen Fixierung der Kaufpreissumme wie auch als "Sicherheitspapier" gegenüber der Hausbank. Zwischenzeitlich befindet sich die Praxis wieder in sicherem Fahrwasser.

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