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(BIERMANN) Ärzte sollten ab dem ersten Gespräch in ihren Behandlungsunterlagen sorgfältig dokumentieren, dass sie den Patienten über Therapiealternativen aufgeklärt haben, rät Matthias Hein, Fachanwalt für Medizinrecht in Leipzig.
Denn im Zweifelsfall muss der betroffene Arzt beweisen können, dass er den Patienten über die weiteren Optionen mit vergleichbaren Erfolgsaussichten aber unterschiedlichen Risiken unterrichtet hat. Kann er das nicht, liegt keine gültige Einwilligung des Patienten für den medizinischen Eingriff vor. Damit kommt grundsätzlich die Haftung des Arztes für den Eingriff und seine Folgen in Betracht.
"In der Praxis halten sich Ärzte hierbei oft knapp", weiß Hein. Anders sei das bei der Aufklärung über operative Eingriffe, die mittels vorgefertigter Bögen meist umfassend geschehe.
Auf dem 11. Deutschen Medizinrechtstag am 17. und 18. September 2010 in Göttingen referiert Hein zu den rechtlichen Folgen verschiedener Arten von Dokumentationsversäumnissen. Die Veranstaltung steht unter dem Motto "Medizin in der Zwangsjacke: Dokumentation - Regelleistungsvolumina - Haftung".
Quelle: Medizinrechtsanwälte e.V.
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