Arbeitsverträge und Kündigungen nicht per E-Mail oder Fax

13.05.2002

Zum 1. August treten Änderungen im Signaturgesetz in Kraft. Folgt man der Werbung, so könnte man glauben, dass die elektronische Unterschrift (Signatur) rechtlich der handschriftlichen Unterschrift unter einem Dokument vollkommen gleichwertig ist.

Allerdings ab August die feine Unterscheidung zwischen der Schriftform nach § 126 BGB, die einer eigenhändige Namensunterschrift oder einer notariellen Beurkundung entspricht, der elektronischen Form nach § 126 III BGB, bei der das Dokument mit dem Namen des Ausstellers und seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, und der Textform nach § 126 b BGB. Letztere gilt, wenn das Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift unangemessen wäre und eingescannte Unterschriften oder bloße Namensnennung ausreichen. In letztere Kategorie fallen also die bequemen Computerfaxe.

Mancher Arzt könnte nun auf die Idee kommen, Arbeitsverträge oder Kündigungen wären auch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder gar per Fax möglich. Dem ist nicht so. Per Fax geht es gar nicht, und auch die qualifizierte Signatur reicht nicht aus. Sie kann zwar prinzipiell immer die handschriftliche Unterschrift ersetzen ? allerdings mit der Einschränkung, dass dies per Gesetz nicht verboten ist. Der Beweis über die gemeinsamen Abmachungen gelingt zumeist nur, wenn beide Vertragsparteien den Arbeitsvertrag bzw. die Kündigung handschriftlich unterschrieben haben.

Nun ist jedoch die Form von Arbeitsverträgen prinzipiell nicht gesetzlich geregelt. Aber das Nachweisgesetz schreibt die Verpflichtung für den Arbeitgeber fest, bis spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und die Niederschrift dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Hierzu gehören zum Beispiel Name und Anschrift der Vertragsparteien, der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses, eine Tätigkeitsbeschreibung, Zusammensetzung und Höhe des Arbeitsentgelts und die Arbeitszeit.

Diese wesentlichen Vertragsbedingungen können gemäß § 2 Abs. 3 Nachweisgesetz nicht in elektronischer Form nachgewiesen werden ? und damit ist die Schriftform für den Arbeitsvertrag sehr zu empfehlen. Man weiß nie, wie sich das Arbeitsverhältnis in der Zukunft entwickelt. Vergleichbares gilt auch für die Befristung der Verträge: Auch hier gibt es die Nachweispflicht, denn bei Problemen droht die Beweisnot.

Definitiv vorgeschrieben ist die Schriftform für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen. Eine Kündigung muss nach wie vor im Original unterzeichnet werden. Selbst wenn sich die auseinandergehenden Parteien einig sind: Auch für arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge bestimmt § 623 BGB das Erfordernis der Schriftform. Auch hier ist die elektronische Form ausgeschlossen.
Die Computerwelt hat also in der arbeitsrechtlichen Welt klare Grenzen. (lr)

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