Kostenerstattung: Off-Label-Use nur bei Aussicht auf Heilung

Foto: MEV-Verlag
Foto: MEV-Verlag

08.03.2010 (BIERMANN) – Besteht die Hoffnung auf Heilung oder zumindest auf einen milderen Verlauf einer lebensbedrohlichen Krankheit, so kann auch der Off-Label-Use eines Medikaments ersatzfähig sein. Zu diesem Urteil kommt das Landessozialgericht Schleswig-Holstein.

Vorraussetzung dafür, dass die Kassen die Kosten tragen, sei allerdings die Aussicht auf einen positiven Einfluss auf die Krankheit. Besteht dieser nicht und das Medikament wird verabreicht, um die Lebensqualität eines schwerkranken Menschen zu erhöhen, so muss die Krankenkasse nicht zahlen.

In dem konkreten Fall verabreichte ein Onkologe einem schwerkranken Patienten ein Medikament zur Steigerung seines Appetits, um auf die notwendige hochkalorische Kost verzichten zu können.

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit Bundesrepublik Deutschland, AZ: L4 KA 34/08

Kommentare

Noch keine Kommentare vorhanden.

Neuen Kommentar schreiben