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– FRANKFURT/MAIN (dpa/lhe) Zur Klärung eines möglichen Behandlungsfehlers eines Arztes muss ein Gericht grundsätzlich ein Gutachten einholen. Das berichtet die Fachzeitschrift "OLG-Report" unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt.
Insbesondere darf sich das Gericht nicht allein auf ein Gutachten stützen, das der Medizinische Dienst der Krankenkasse erstellt hatte und dann vom Patient dem Gericht vorgelegt wurde (Az.: 8 U 158/08).
Das OLG hob mit seinem Urteil eine Entscheidung des Landgerichts Frankfurt auf und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück. Das Landgericht hatte der Schadenersatzklage eines Mädchens stattgegeben.
Die Klägerin hatte einem Gynäkologen Fehler bei der Betreuung während der Geburt vorgehalten. Sie stützte sich dabei auf ein Gutachten des Medizinischen Dienstes ihrer Krankenkasse. Dem Landgericht genügte dies, um der Klage stattzugeben.
Das OLG befand, die Vorinstanz habe voreilig gehandelt. Der Gynäkologe habe einen Behandlungsfehler bestritten. Außerdem könne das Gericht nicht von sich aus feststellen, ob ein eventueller Behandlungsfehler überhaupt für die aufgetretenen Schädigungen ursächlich sei. Beides lasse sich nur durch ein objektives Gutachten klären. Ein sogenanntes Parteigutachten, auf das sich das Landgericht hier gestützt habe, reiche in diesen Fällen nicht aus.
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