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– LÜBECK (MedCon) Wenn Ärzte Medikamente außerhalb ihrer Zulassung verordnen, können Regressansprüche entstehen, falls die Mittel nicht zum Leistungsspektrum der Gesetzlichen Krankenversicherung gehören. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg entschieden (Aktenzeichen L 7 KA 6/09).
Im konkreten Fall hatte ein Arzt einer schwangeren Patientin mit Multipler Sklerose ein Medikament außerhalb der Zulassung verschrieben. Dieses betrachtete der Nervenheilkundler als schonender für Schwangere. Für den Off-Label-Use fehlten aber die zwingenden Voraussetzungen.
Das LSG stellte fest, dass die Krankenkasse auf jeden Fall die Kosten der Patientin erstatten müsse. Gehört das Medikament nicht zum GKV-Leistungsspektrum, könne die Kasse den Arzt für das fälschlicherweise ausgestellte Rezept in Regress nehmen. Rechtsanwalt Dr. Thomas Motz, Vorstand des Medizinrechtsanwälte e.V., rät deshalb: "Bei Off-Label-Use sollten Ärzte im Zweifelsfall ein Privatrezept ausstellen. Dann sind sie vor Regressansprüchen sicher."
Quelle: Medizinrechtsanwälte e.V.
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