Arzt muss Krankenkasse Medikament erstatten

Foto: ©Karin Jähne/PIXELIO; www.pixelio.de
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31.08.2009 – LÜBECK (MedCon) Wenn Ärzte Medikamente außerhalb ihrer Zulassung verordnen, können Regressansprüche entstehen, falls die Mittel nicht zum Leistungsspektrum der Gesetzlichen Krankenversicherung gehören. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg entschieden (Aktenzeichen L 7 KA 6/09).

Im konkreten Fall hatte ein Arzt einer schwangeren Patientin mit Multipler Sklerose ein Medikament außerhalb der Zulassung verschrieben. Dieses betrachtete der Nervenheilkundler als schonender für Schwangere. Für den Off-Label-Use fehlten aber die zwingenden Voraussetzungen.

Das LSG stellte fest, dass die Krankenkasse auf jeden Fall die Kosten der Patientin erstatten müsse. Gehört das Medikament nicht zum GKV-Leistungsspektrum, könne die Kasse den Arzt für das fälschlicherweise ausgestellte Rezept in Regress nehmen. Rechtsanwalt Dr. Thomas Motz, Vorstand des Medizinrechtsanwälte e.V., rät deshalb: "Bei Off-Label-Use sollten Ärzte im Zweifelsfall ein Privatrezept ausstellen. Dann sind sie vor Regressansprüchen sicher."

Quelle: Medizinrechtsanwälte e.V.

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