Nicht in jedem Fall

22.04.2002

Eine Ausfall einer Arbeitnehmerin trifft den Arbeitgeber doppelt: Zum einen muss im Kleinbetrieb Arztpraxis mit einem Notprogramm gearbeitet werden, zum anderen darf er für die nicht geleistete Arbeit auch noch sechs Wochen lang bezahlen.

Wurde die Helferin aber Opfer eines unverschuldeten Autounfalls, so kann sich der Arbeitgeber diese Kosten von der Versicherung des Unfallverursachers holen. Hat die Helferin den Unfall durch erheblichen Alkoholgenuss oder die Benutzung eines Handys ohne Freisprechanlage während der Fahrt verursacht, muss der Arbeitgeber nicht zahlen.

Auch bei Unfällen durch Risikosportarten kann, wenn eine falsche Ausrüstung verwendet wurde beziehungsweise die Ausübende überfordert war, die Zahlungspflicht des Arbeitgebers entfallen. In diesen Fällen empfiehlt es sich immer, mit dem Rechtsanwalt kurz Kontakt aufzunehmen.

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