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Der Zugewinnausgleich bei Ehescheidungen erfolgt oft in Form der Überlassung von Immobilien. Dabei ist jedoch Vorsicht angebracht.
Befindet sich die Immobilie nicht bereits zehn Jahre im Besitz des Übergebers und wird sie zu einem Wert übertragen, der über dem Kaufpreis liegt, vermutet der Fiskus ein Spekulationsgeschäft und fordert entsprechende Steuern.
Sollte das der Fall sein, so kann dies nur unter Vorbehalt akzeptiert werden, da die rückwirkende Gültigkeit der neuen Spekulationsfristen auf Immobiliengeschäfte aus der Zeit vor der Verabschiedung der entsprechenden Gesetze rechtlich als umstritten gilt.
Quelle: Steuerberater Thomas Röhl, ADVISA, Kolpingstr. 18, 68165 Mannheim
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