Zulassung homöopathischer Mittel nur bei nachweislicher Unbedenklichkeit

Die Erfahrungswerte der homöopathischen Mittel reichen allein nicht aus.  (Bildquelle: sxc.hu)
Die Erfahrungswerte der homöopathischen Mittel reichen allein nicht aus. (Bildquelle: sxc.hu)

17.10.2008 – LEIPZIG (dpa/yg) – Jahrzehntelange gute Erfahrungen mit einem homöopathischen Arzneimittel reichen für eine nachträgliche Zulassung auf dem deutschen Markt nicht aus. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Auch für die Nachzulassung von homöopathischen Mitteln müssten die Hersteller umfassende, wissenschaftlich fundierte Nachweise über die Unbedenklichkeit und Verträglichkeit vorlegen.

Das gilt für alle Präparate, die schon vor Inkrafttreten des ersten Arzneimittelgesetzes 1978 auf den Markt kamen und noch immer vertrieben werden. Solche Medikamente sollten laut dem Gesetz bis Ende 2005 ein Nachzulassungsverfahren durchlaufen.

Im konkreten Fall ging es um ein seit 1959 genutztes Mittel gegen Wechseljahrbeschwerden. Es enthält Tintenfischtinte (Sepia officinalis) und Schlangengift (Lachesis muta) - in extrem verdünnter Form. Die Arzneimittelzulassungbehörde, das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, verweigerte dem Präparat seinen Segen. In der homöopathischen Literatur würden die beiden Stoffe als unvereinbar gelten, sie könnten sich also in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigen, lautete die Begründung. Die Herstellerfirmen hätten einen Nachweis über die Unbedenklichkeit führen müssen.

Das sahen die beiden Pharmafirmen anders. Sie verwiesen darauf, dass die Mittel seit Jahrzehnten erfolgreich eingesetzt würden. Homöopathie sei eine "empirische Medizin" - Erfahrungswerte seien also ausschlaggebend. Das Bundesverwaltungsgericht entschied, die Firmen müssten zwar keine klinischen Studien vorlegen, wohl aber "wissenschaftliches Erkenntnismaterial" - wie etwa aussagekräftige Anwendungsbeobachtungen.

Quelle. dpa

Kommentare

Noch keine Kommentare vorhanden.

Neuen Kommentar schreiben